Mit der europäischen Industrieemissionsrichtlinie wurde für Betreiber von IED-Anlagen die Pflicht zur Erstellung des „Berichts über den Ausgangszustand" (Ausgangszustandsbericht, AZB) und zur Überwachung nach der 9. BImSchV eingeführt.
Grundlage hierfür ist die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), kurz IED.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist für die in der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen ein Ausgangszustandsbericht zu erstellen. Darin ist der Zustand von Boden und Grundwasser hinsichtlich sogenannter relevanter gefährlicher Stoffe (rgS), die auf dem Anlagengrundstück (zukünftig) verwendet, erzeugt und freigesetzt werden, vor Inbetriebnahme der Anlage zu dokumentieren, sofern ein Verschmutzungsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Der AZB dient dabei als Beweissicherung und als Vergleichsmaßstab für die Rückführungspflicht nach § 5 Abs.4 BImSchG bei Stilllegung der Industrieanlage.
Zunächst ist eine sogenannte AZB-Vorprüfung (AZB-Konzept) sinnvoll, in der detailliert geprüft wird, ob und in welchem Umfang tatsächlich ein AZB erforderlich ist. Im Anschluss daran wird der AZB – je nach Ergebnis der Vorprüfung – entsprechend dem mit der zuständigen Behörde abgestimmten Konzept erstellt.
Liegt bereits ein AZB vor und es ist eine wesentliche Änderung der IED-Anlage geplant (Antragsverfahren nach § 16 BImSchG), ist zu prüfen, ob der vorliegende AZB ausreichend ist, oder ob eine Fortschreibung des bereits vorhandenen Ausgangszustandsberichts nötig ist.
Bei einer Stilllegung der Anlage gem. § 15 Abs. 3 BImSchG sind dann die Unterlagen zur Betriebseinstellung (UzB.) erforderlich, die den Zustand des Bodens und des Grundwassers zum Zeitpunkt der Anlagenstilllegung dem im AZB erhobenen Zustand gegenüberstellen. Sofern erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe bei der Stilllegung festgestellt werden, sind diese unter bestimmten Umständen zu sanieren. Für diese Feststellung sind die Unterlagen zur Betriebseinstellung (UzB) erforderlich.
Die zuständige Behörde legt im Genehmigungsbescheid die Anforderungen für die Überwachung von Boden und Grundwasser fest (§ 21 Abs. 2a der 9. BImSchV). In der Regel werden Anlagenbetreiber aufgefordert, ein Überwachungskonzept zu erstellen. Dieses Konzept orientiert sich an der LABO-Arbeitshilfe zur Überwachung von Boden und Grundwasser bei Anlagen gemäß der IE-Richtlinie.
Wir unterstützen Sie gern.
AZB-Vorprüfung | AZB | Überwachung nach 9. BImSchV | UzB |
Darstellung und Bewertung der relevanten gefährlichen Stoffe (sog. Stoffprüfung) | Planung und Durchführung der erforderlichen Boden- und Grundwasseruntersuchungen | Prüfung der Notwendigkeit einer Überwachung | Erarbeitung eines Untersuchungskonzeptes zur Erstellung der UzB |
Berücksichtigung von AwSV-Anlagen (Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) | Koordination und Abwicklung der erforderlichen Analysen | Ableitung eines Überwachungskonzeptes für Boden und Grundwasser | Planung und Durchführung der erforderlichen Boden- und Grundwasseruntersuchungen |
Auswertung verfügbarer Unterlagen (u.a. Nutzungshistorie, geologische Karten, vorhandene Gutachten und Analysen etc.) | Erstellung des Ausgangszustandsberichtes (AZB) | Durchführung wiederkehrender Untersuchungen von Boden und Grundwasser im Rahmen der Überwachung | Bewertung der Erheblichkeit einer Boden- und Grundwasserverschmutzung unter Berücksichtigung von Streuung der Messunsicherheiten, Materialinhomogenitäten, Korrelation der Leitparameter etc. |
Prüfung der Erforderlichkeit neuer Messungen | Erstellung von AZB-Fortschreibungen | Erstellung regelmäßiger Überwachungsberichte (z.B. Grundwassermonitoring) | Erstellung der Unterlagen zur Betriebseinstellung (UzB) |
Ableitung eines Untersuchungskonzepts inkl. chemischer Untersuchungsparameter für Boden und Grundwasser |
Zur Erstellung des entsprechenden Berichtes beziehen wir von Anfang an die zuständigen Behörden in das Verfahren ein und übernehmen die Kommunikation zwischen den verschiedenen Beteiligten. Wenn die Vorprüfung ergibt, dass ein AZB für Ihre Anlage erforderlich ist, erstellen unsere Expert*innen von WESSLING ein umfassendes Konzept, das individuell auf Ihr Anlagengrundstück, die geplanten Prozesse und die verwendeten Stoffe zugeschnitten ist.
Damit es zu keiner Verzögerung beim Genehmigungsverfahren kommt, empfehlen wir, sich frühzeitig mit der Erstellung des Ausgangszustandsberichts zu befassen. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass ergänzende Untersuchungen in die oftmals ohnehin erforderlichen Baugrund- und abfalltechnischen Untersuchungen integriert werden können, sodass Zeit und Kosten gespart werden können.
Seit der Verabschiedung der IE-Richtlinie beschäftigt sich WESSLING mit den daraus resultierenden Anforderungen an den AZB, die Unterlagen zur Betriebseinstellung (UzB) und die Überwachung von Boden und Grundwasser während des laufenden Anlagenbetriebs. Bundesweit wurden von WESSLING bereits mehrere hundert Berichte erarbeitet. Hierdurch sind uns die verschiedenen Industriebranchen und unterschiedlichen Anforderungen der Bundesländer bekannt.
Our experts will advise project developers, planners, clients, and contractors on the implementation.